| Allgemeine Geschäftsbedingungen
(>> Download AGB <<) I Allgemeines 1. Für die Einsammlung, Abfuhr, Lagerung, Behandlung, Verwertung und/oder Beseitigung von Abfällen zur Beseitigung/Verwertung, sowie für die Gestellung von Sammelsystemen und Fahrzeugen durch den Auftragnehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Leistungsbedingungen. 2. Der Auftraggeber erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte und Leistungen als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Bedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Leistung Vertragsinhalt. 3. Die jeweils getroffenen Vereinbarungen sind von beiden Partnern vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit beauftragten und vereinbarten Leistungen stehenden Daten zu speichern. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. II Angebot und Abschluss 1. Angebote erfolgen stets freibleibend. 2. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Soweit Angestellte oder Vertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese auch stets der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. III Leistungsumfang 1.1 Annahme von Abfällen zur Verwertung/Beseitigung auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers. 1.2 Übernahme und Transport von Abfällen zur Verwertung/Beseitigung beim Abfallerzeuger durch den Auftragnehmer, bzw. einen beauftragten Subunternehmer. 1.3 Einhaltung der allgemeingültigen als auch speziellen (z.B. Güterkraftverkehr, KrW-/AbfG, ADR usw.) gesetzlichen Bestimmungen, sowie der betriebseigenen als auch betriebsfremden (Fremdentsorgungsanlagen), genehmigungstechnischen Auflagen und Annahmebedingungen. 2 Die Übernahme von Abfällen erfolgt turnusgemäß oder auf Abruf zu dem vereinbarten Termin. Erforderliche Änderungen der Zeiten werden rechtzeitig durch den Auftragnehmer bekannt gegeben. Mit der Übernahme kann ab 7:30 Uhr begonnen werden. Sie wird bis spätestens 16.30 Uhr beendet. Kunden, die infolge von außergewöhnlichen Umständen z.B. abweichender Witterungs- oder Wegeverhältnissen zeitweise nicht erreichbar sind, werden zum nächstmöglichen Termin aufgesucht. IV Aufstellen/Befüllen von Systemen 1. Der Auftraggeber hat für die Behältersysteme einen Standort zur Verfügung zu stellen, der über ausreichenden Raum für den An- und Abtransport verfügt. Die Behältersysteme sind gegen Benutzung, Beschädigung und Entwendung durch Dritte zu sichern, pfleglich zu behandeln und vor vermeidbarem Verschleiß zu schützen. Dabei sind insbesondere die Reinigungsanweisungen für die Pressenbehälter zu beachten. 2. Ist für den Abstellplatz eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, die in der Regel durch die zuständige Gemeinde/Stadtverwaltung erteilt wird, hat der Kunde diese auf seine Kosten vor der Aufstellung des betreffenden Systems zu beschaffen und dem Unternehmen auf Verlangen nachzuweisen. Aufsteller im Rechtssinne ist der Auftraggeber. Bei Beschädigungen öffentlichen Eigentums, z.B. Bürgersteige, Fahrbahnen, etc., ist vom Auftraggeber die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständige Behörde zu unterrichten. 3. Befüllen und abfuhrbereite Aufstellung der Systeme ist Sache des Auftraggebers. Dabei sind die jeweiligen Befüllungsvorschriften (zulässig. Gesamtgewicht, Befüllhöhe) zu beachten. V Beschaffenheit der Abfälle 1. Werden vom Auftragnehmer Abfälle übernommen, so trägt der Auftraggeber Sorge dafür, dass nur solche Materialien übergeben werden, die Gegenstand der zugrundegelegten Vereinbarungen sind. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Materialien, die von der vertragsmäßigen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dem Auf-traggeber Entgelte nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste des Unternehmens oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die hierfür üblichen Verwertungs-/Besei-tigungspreise, sowie Mehrkosten (z.B. für Analysen, Sortierung) zu berechnen. Bei den Abfällen zur Verwertung entscheidet der Auftragnehmer, welche, im Rahmen des zugrunde liegenden Vertrages, wiederverwertet werden. 3. Entspricht die Zusammensetzung des Abfalls nicht der Deklaration, werden alle weiteren, anfallenden Mehrkosten wie z.B. für Sortierung und Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle vom Auftraggeber übernommen. 4. Bei Übernahme von Behältern (z.B. Fässern, IPC usw.) durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber für den ordnungsgemäßen Zustand der Behälter bzw. die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Behälter Sorge zu tragen. Die Kennzeichnung muss mit den Angaben der erforderlichen Beförderungspapiere bzw. mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen. Beschädigte Behälter bzw. Behälter ohne oder mit unzureichender Kennzeichnung werden von dem Auftragnehmer nicht übernommen. 5. In der Regel ist der Auftraggeber auch der Abfallerzeuger. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftraggeber für die Einhaltung der oben bzw. nachfolgend genannten Punkte zu sorgen. VI Abfallrechtliche Verantwortung 1. Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle (bei Sammelentsorgungsnachweisen) durch den Auftragnehmer, gehen Gefahr und Haftung auf diesen über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der Verantwortlichen Erklärung entspricht. Ist der Auftraggeber im Besitz eines Einzelentsorgungsnachweises, ist er solange Eigentümer des Abfalls, bis die Übernahme durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage bestätigt wurde. 2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes verantwortlich. Er hat dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Verwertung / Beseitigung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben des Auftraggebers hinsichtlich Art und Zusammensetzung / Beschaffenheit der angebotenen Materialien durch eine repräsentative Analyse zu überzeugen. 3. Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallgesetzes und der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen, Satzungen, Techn. Anweisungen und behördlichen Auflagen insbesondere des KrW-/AbfG, WHG, BImschG, der ADR, Vbf, GefStoffV u.a. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. VII Zurückweisung von Leistungen 1. Betriebseigene Behälter des Auftragnehmers dürfen nur durch dessen eigene Fahrzeuge, oder durch die beauftragten Subunternehmer transportiert, geleert oder getauscht werden. 2. Bei falscher, nicht eindeutiger oder gesetzeswidriger Deklaration der Abfälle, kann die Leistung, bzw. Annahme der Materialien verweigert werden. Materialien, die bei Anlieferung bzw. Überlassung nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen, bzw. die von den bei Vertragsabschluß bzw. Antragstellung vorgelegten Unterlagen (z.B. verantwortl. Erklärung, Einverständniserklärung) abweichen, sowie in ihrer Deklaration dem Genehmigungsbescheid des Auftragnehmers nicht entsprechen, können abgewiesen werden. VIII Haftung und Schadensersatz 1. Der Auftraggeber übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer die Gewähr dafür, dass vom Auftragnehmer gestellte Systeme ordnungsgemäß verwendet und nur mit den vertraglich vorgesehenen und der Deklaration entsprechenden Materialien befüllt werden. Er haftet dem Auftragnehmer für jeden auf nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Systeme beruhenden Schaden des Unternehmens oder Dritter. Gleiches gilt für Verschlechterungen bzw. für das Abhandenkommen der Systeme. 2. Verletzungen der Pflichten durch seine Angestellten bzw. beauftragte Dritte werden dem Auftraggeber zugerechnet. Wird der Auftragnehmer von Dritten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, hat ihn der Auftraggeber in vollem Umfang freizustellen. Alle Schäden sind sofort nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. 3. Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer zum Schadensersatz und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter verpflichtet, wenn er dem Auftragnehmer nach vorstehenden Bestimmungen unzulässige Materialien überlässt oder er gegenüber dem Auftragnehmer eine fehlerhafte oder unzutreffende Materialbeschreibung abgibt. 4. Die allgemeine Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehend getroffenen Regelungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Auftraggeber entsprechend. 5. In allen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des bei dem durchgeführten Geschäft typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. IX Preise 1. Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Leistung gültigen Preisen entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Soweit nicht anderes vereinbart ist, berechnet das Unternehmen die übernommenen Abfälle zur Verwertung/Beseitigung nach den bei der Abholung/Verwiegung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackungen, Paletten, Gebinde, Behälter usw. werden mitgewogen. Die Verwertungs-/Beseitigungspreise richten sich nach den Inhaltstoffen der angelieferten Materialien. 3. Den Preisen liegen kalkulatorisch die Personalkosten, Behälterkosten, Transportkosten , sowie die Verwertungs-/Beseitigungs-/Aufbereitungskosten zugrunde. Soweit bei der Rückführung von Abfällen zur Verwertung in den Produktionsablauf Kosten anfallen (z.B. Zuzahlungen) sind diese in den vereinbarten Entgelten berücksichtigt. X Zahlungsbedingungen 1. Die Zahlung hat binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum, bzw. Versanddatum, netto, ohne Abzüge zu erfolgen. 2. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Auftragnehmer über den Betrag frei verfügen kann. Etwaige, anfallende Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Skonti werden nicht gewährt. 4. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Kontokorrentkredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten. 5. Mit Gegenansprüchen kann der Auftraggeber weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene, oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, XI Preisanpassung 1. Im Falle gestiegener Kosten gemäß IX, Ziff.3 können die zuletzt geltenden Preise angepasst werden. Zu dem Zwecke übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Widerspricht der Auftraggeber dem Preisangebot nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gelten die neuen Entgelte ab dem in dem Preisangebot genannten Zeitpunkt. 2. Widerspricht der Auftraggeber der Preisanpassung fristgemäß, so treten die Parteien in Verhandlungen über eine Anpassung der Entgelte. Bei Nachweis der Kostensteigerungen durch das Unternehmen ist der Auftraggeber zur Zahlung des sich daraus ergebenden, neuen Entgeltes verpflichtet. 3. Preise für Papier und Kartonagen sind Monatspreise, die sich jederzeit ohne Vorankündigung ändern können. XII Vertragsverhältnisse/Kündigung 1. Soweit Vertragsparteien nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart haben, hat ein Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer gerichtet ist, eine Laufzeit von zunächst einem Jahr. 2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigenden verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. 3. Bei einem Annahmeverzug des Auftraggebers von über 2 Monaten oder einem wiederholten Zahlungsverzug steht dem Auftragnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zu. 4. Das Unternehmen kann ganz oder teilweise den Vertrag fristlos kündigen, wenn a) wiederholt ein Fall gem. VII eintritt; b) die Verwertung/Entsorgung nach Vertragsabschluß durch Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird; c) der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder die Konkurseröffnung über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt wird. 5. Im Falle einer Kündigung nach XII, Abs.3 und 4a) steht dem Auftragnehmer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 40% des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der Restlaufzeit) zu. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis seines geringen Schadens unbenommen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. XIII Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist 76437 Rastatt. Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Auftraggeber aber auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht. |